Corona Update

Liebe Sportler, liebe Übungsleiter,
 
hier findet ihr die aktuellen Bestimmungen der CorSchVO und die für uns verbindliche Erläuterung des Landessportbundes:
 
Seit Montag, 8. März, ist folgende Corona-Schutzverordnung in Kraft, siehe https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf
Sie basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März.
 
Nachfolgend die Erläuterungen des Landessportbundes, die mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt worden sind:

§ 9 der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

·         Personen allein

·         Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)

·         Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)

·         Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

B. Sport für Kinder in Gruppen
 
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Verantwortung für die die Regeleinhaltung
Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.

Training von Kadersportlern
Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.
 
Innerhalb dieser Beschränkungen versuchen wir aktuell erste Sportangebote wieder zu starten. Dabei kann der nur sehr begrenzt zur Verfügung stehende Raum auf Außensportanlagen ein Problem werden. Hier sind wie in der Vergangenheit schon kreative Konzepte gefragt.
 
Für alle Gruppierungen gilt: Als Vereinssport durchgeführte Angebote sind nur nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstelle möglich. Wir bitten die Übungsleiter und Trainer sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Informationen zu den in der CorSchVO angekündigten weiteren möglichen Schritten ab dem 22. März erfolgen sobald uns diese zur Verfügung stehen.
 
Für den Vorstand
Dagmar Tillmann